Rechtsverordnung
Vereinfachtes und umfassendes Sanierungsverfahren
Rechtsverordnung
Rechtsgrundlage zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), i.V.m. der 12. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 15. März 2011 (GVBl Berlin 2011, S. 90), nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:
Vereinfachtes und umfassendes Sanierungsverfahren
Gemäß § 2 Abs. 2 u. 3 der Verordnung zur Festlegung des Sanierungsgebiets wird für den in der Karte (PDF-File; 4,2 MB) als Bereich A (Bereich ehem. Untersuchungsgebiet Maybachufer/Elbestraße, jetzt „Gebietsteil Sonnenallee“) gekennzeichneten Bereich das sogenannte „vereinfachte Sanierungsverfahren“ durchgeführt. Für den Bereich B (Gebietsteil Karl-Marx-Straße) wird das „umfassende Sanierungsverfahren“ durchgeführt.
Diese Aufteilung ermöglicht die Durchführung der Sanierung mit unterschiedlichen rechtlichen Instrumenten. Nach der Rechtsverordnung vom 15.03.2011 ist die einzige Auswirkung der Ausschluss folgender Paragraphen des Baugesetzbuchs im “Bereich A – Sonnenallee“:
- § 152 BauGB: Anwendungsbereich
- § 153 BauGB: Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen
- § 154 BauGB: Ausgleichsbetrag des Eigentümers
- § 155 BauGB: Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
- § 156 BauGB: Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
- § 156a BauGB: Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
Auf Grundlage der vorgenannten Paragraphen wird im Bereich B – Karl-Marx-Straße im Wesentlichen eine Prüfung des Kaufpreises bei Verkäufen von Grundstücken oder Eigentumsanteilen am Grundstück durchgeführt sowie nach Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme (voraussichtlich 15 Jahren ab Festlegung, also ca. im Jahr 2026) ein Ausgleichsbetrag für solche Bodenwerterhöhungen vom Eigentümer erhoben, die unmittelbar auf die durchgeführte städtebauliche Sanierungsmaßnahme zurückzuführen sind.